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Nr. 63/2022/11

Nr. 63/2022/11 – Anspruch auf berufliche Massnahmen; kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorausgesetzt – Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 15 Abs. 1 IVG; Art. 1novies IVV.

Schaffhausen · 2022-08-29 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) wurde der Grundsatz gesetzlich verankert, dass die Eingliederungsanstrengungen umso intensiver sein sollten, je jünger eine Person ist (E. 3.2.1). Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht bereits bei gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche mit einem Invaliditätsrisiko einhergehen; ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist nicht vorausgesetzt (E. 3.2.2 und E. 4.4). OGE 63/2022/11 vom 12. August 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht